§ 35a EStG: Gartenarbeiten steuerlich geltend machen
Welche Gartenarbeiten unter § 35a EStG fallen können, welche Höchstbeträge gelten und welche Nachweise nötig sind. Mit Quellen, keine Steuerberatung.
Was ist § 35a EStG?
§ 35a des Einkommensteuergesetzes ermöglicht eine Steuerermäßigung für Arbeitskosten rund um den Haushalt. Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
Zwei Töpfe mit unterschiedlichen Grenzen
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Dazu zählt regelmäßig die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumpflege). Auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück kann darunterfallen.
- Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Dazu können Renovierung, Reparatur und Modernisierung gehören, zum Beispiel an Pflaster, Terrasse oder Zaun.
Größere Neu- und Umgestaltungen eines Gartens sowie Baumaßnahmen werden vom Finanzamt im Einzelfall eingeordnet. Die Auslegung der Finanzverwaltung finden Sie in den BMF-Schreiben zu § 35a auf bundesfinanzministerium.de.
Was nicht berücksichtigt wird
- Materialkosten (z. B. Pflanzen, Steine, Sand), nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten zählen
- Barzahlungen
- Aufwendungen, die bereits anderweitig steuerlich oder durch Zuschüsse berücksichtigt werden
Voraussetzungen im Überblick
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten
- Unbare Zahlung auf das Konto des Dienstleisters
- Leistung im oder am Haushalt in der EU/im EWR
- Angabe in der Einkommensteuererklärung, Rechnung und Zahlungsbeleg aufbewahren
Rechenbeispiel (nur zur Veranschaulichung)
Bei 1.000 Euro Arbeitskosten für eine haushaltsnahe Dienstleistung beträgt die Ermäßigung 20 %, also 200 Euro, sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Höchstbetrag nicht überschritten ist.
Stand: 01.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung und keine Förderzusage. Bitte prüfen Sie die genannten Quellen und fragen Sie im Zweifel Finanzamt, Steuerberatung oder die zuständige Stelle.
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Redaktioneller Beitrag, Stand 01.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung und keine Förderzusage.
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